Die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe für Soloselbstständige werden bis Ende März 2022 verlängert.

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, erhalten zusätzlich zur Fixkostenerstattung im Rahmen der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus (= “Überbrückungshilfe IV”), einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Es dient insbesondere den Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter.

Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe IV

Grundlegende Antragsvoraussetzung für die Überbrückungshilfe ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten betrage 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 %.Die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. Damit besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund von Corona Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware zu berücksichtigen.

Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. können weiterhin geltend gemacht werden. Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben sind künftig keine Kostenposition mehr.

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, können einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung erhalten. Dafür muss man einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember aufweisen. Wenn das der Fall ist kann man bei der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.

Fristverlängerung

Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.03.2022 gestellt werden.

Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 EUR.