Anspruch auf Kindergeld und/oder Halbwaisenrente

Es gibt immer mehr Jugendliche, die sich nach der Schule für ein Auslandsjahr, ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder auch einen Freiwilligendienst entscheiden. Was ein solcher Auslandsaufenthalt bezüglich des Kindergeld und/oder Halbwaisenrentenanspruch bewirkt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Zunächst einmal wird unterschieden zwischen zwei Fällen:

  1. Das Kind absolviert ein Work-& Travel bzw. ein Au-Pair-Jahr.
    Wenn sich das Kind für diese Option entscheidet, dann gibt es keinen Anspruch auf Kindergeld und/oder Halbwaisenrente, wenn sich das Kind länger als vier Monate im Ausland befindet (sogenannte Übergangszeit), da diese Aufenthalte nicht Ausbildungszwecken dienen.
  1. Das Kind absolviert ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst
    Wenn sich das Kind für diese Option entscheidet, greift keine Einschränkung. Es gibt somit unbeschränkten Anspruch auf Kindergeld und/oder Halbwaisenrente, auch bei einer Dauer von über vier Monaten.

Achtung! Wird das Kindergeld weiter ausgezahlt, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung. Der Beginn eines Auslandsaufenthaltes muss der Familienkasse in jedem Fall angezeigt werden.

Unterhaltpflichten während eines Auslandsjahres

Befindet sich das Kind nicht in einer Ausbildung, besteht auch keine Unterhaltspflicht der Eltern.

Beginnt das Kind jedoch nach dem Auslandsjahr eine Ausbildung oder ein Studium, setzt die Unterhaltspflicht wieder ein. Dies gilt sowohl für einen Work-& Travel oder Au-Pair-Aufenthalt als auch für das freiwillige Jahr oder den Freiwilligendienst.

Es kann auch während des freiwilligen Jahres/Freiwilligendienstes eine Unterhaltspflicht bestehen, wenn die Maßnahmen der beruflichen Orientierung dient.