Der Gesetzgeber hat die im Rat der europäischen Union beschlossene Gutscheinrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, dadurch ergeben sich die folgenden Änderungen ab dem 01.01.2019:
„Einzweckgutschein“
Als Einzweckgutschein definiert der Gesetzgeber Gutscheine bei denen sowohl der Ort an dem der Gutschein später eingelöst wird, als auch die Leistung oder Lieferung die mit dem Gutschein bezogen werden kann zum Zeitpunkt der Ausgabe zweifelsfrei feststeht: z.B. Blumen für 20,- € einlösbar im Blumengeschäft XY. Ein Einzweckgutschein ist folglich dadurch charakterisiert, dass bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins sämtliche Informationen vorliegen, die für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der hinter dem Gutschein stehenden Lieferung oder Leistung erforderlich sind.
In diesem Fall ist die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs abzuführen – nicht wie bisher erst bei der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins.
„Mehrzweckgutschein“
Der Mehrzweckgutschein ist dadurch charakterisiert, dass bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht feststeht welche Lieferung/Leistung bei Einlösung bezogen wird, oder aber der Ort an dem der Gutschein eingelöst wird nicht feststeht – bei mehreren Filialen zum Beispiel.
Z.B: Gutschein über 10,- € im Eiscafe XY. Der Kunde kann mit dem Gutschein einen Eisbecher in der Eisdiele selber für 6,- € bezahlen (19% Mehrwertsteuer) oder z.B. 3 Kugeln Eis im Hörnchen zum Mitnehmen bezahlen (7% Mehrwertsteuer).
In diesem Fall ist die Umsatzsteuer erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins abzuführen – so wie bisher.
Bitte beachten Sie die vorgenannten Neuerungen in Bezug auf die Ausstellung von Gutscheinen und kontaktieren ggf. rechtzeitig den Hersteller Ihrer elektronischen Registrierkasse um die Änderungen umsetzen zu können.
Falls sich die Besteuerungsart für Sie ändert, berücksichtigen Sie bitte, dass man für die Übergangszeit erkennen können muss, wann der Gutschein ausgegeben wurde. Stellen Sie zum Beispiel Ihre Gutscheine mit Datum aus, ist dies sichergestellt.