Auch wenn die Dachreparatur notwendig wird, weil bei der Montage der Photovoltaikanlage das Dach beschädigt wurde, ist aus der Reparaturrechnung des Dachdeckers kein Vorsteuerabzug möglich.

Denn die Reparatur des Daches kommt dem gesamten Haus zugute und kann nur dann zu einem Vorsteuerabzug führen, wenn die unternehmerische Nutzung (für die Photovoltaikanlage des Daches) mehr als 10% beträgt. Die unternehmerische Mindestnutzung ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den Nutzflächen des Gesamtgebäudes und den Dachflächen. Da nur ein Teil der Dachfläche unternehmerisch durch die Photovoltaikanlage genutzt wurde, ergab sich hier ein Nutzungsanteil von unter 10%.