Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 sieht vor, dass digitale Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2020 angeschafft werden, im Jahr der Anschaffung mit der Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden können.

Diese Regelung umfasst:

– materielle Wirtschaftsgüter (z.B. Computerhardware: PC, Notebook oder Speichergeräte)

– immaterielle Wirtschaftsgüter (= Software)

Bisher ging man davon aus, dass das entsprechende Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden kann (Sofortabschreibung).

Mit der neuen Fassung des BMF-Schreiben vom 22.2.2022 wird diese Ansicht jedoch revidiert. Die Abschreibung ist zeitanteilig zu berücksichtigen. Eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung ist nicht vorgesehen.

Beispiel:

Max Mustermann kaufte am 01.Juli 2021 ein Notebook für 1.000 €. Für 2021 kann das Notebook nur für 6 Monate abgeschrieben werden; es kommt zu einer Abschreibung von 500 € in 2021. Die restliche Abschreibung (iHv. 500 €) der fehlenden 6 Monate werden im Jahr 2022 berücksichtigt.