Die Auszahlung der Energiepreispauschale wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 27.05.2022 beschlossen. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Informationen zur Auszahlung.

Was ist die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale ist eine einmalige steuerpflichtige, aber in der Sozialversicherung beitragsfreie Pauschale in Höhe von 300,00 EUR brutto, die vom Arbeitgeber ausgezahlt werden kann. Der Arbeitgeber erhält für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer eine Vorauszahlung durch Verrechnung mit der zu zahlenden Lohnsteuer.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland lebt und am 01.09.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • Steuerklasse I bis V hat oder nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn (Minijob) bezieht

Minijobber

Der Minijobber muss für den Erhalt der Energiepreispauschale seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist zwingende Voraussetzung für die Auszahlung.

Weitere anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die sich zum 01.09.2022 in einem aktiven Dienstverhältnis befinden und die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen, wie

  • Insolvenzgeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld *
  • Krankengeld

* Voraussetzung für die Auszahlung bei Elterngeldbeziehern ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Bezug nachweist.

Wenn der Arbeitgeber nur Minijobber beschäftigt…

… können die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale nur über die Steuererklärung erhalten.

Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer quartalsweise abführt …

… kann er die Energiepreispauschale abweichend auch im Oktober auszahlen.

Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer jährlich abführt …

… kann er auf die Auszahlung verzichten. Die Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale dann über die Einkommensteuererklärung.

Information für Arbeitgeber

Mit der Lohnsteueranmeldung August, zahlbar am 12.09. wird die abzuführende Lohnsteuer um die auszahlbaren Energiepreispauschalen der Arbeitnehmer gemindert. Wenn die Lohnsteuer quartalsweise fällig ist, erfolgt die Verrechnung mit der am 10.10. fälligen Anmeldung.