Beiträge zur Erschließung einer öffentlichen Straße sind nicht im Rahmen der begünstigten Handwerkerleistungen (§35a EStG) abzugsfähig. Diese Aufwendungen stehen nicht im Zusammenhang mit dem Haushalt. Erschließungen dienen nicht ausschließlich dem Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern der Straße. Die Tatsache, dass die Erschließung auch für den Hauseigentümer von Vorteil ist (aber eben nicht nur für ihn), ist daher nicht ausschlaggebend.
Auch Handwerkerleistungen, die außerhalb des Haushalts an Haushaltsgegenständen durchgeführt werden, sind nicht abzugsfähig. Dazu zählt beispielsweise die Straßenreinigung, die Müllentsorgung oder Arbeiten die in einer Werkstatt durchgeführt werden. Es kommt darauf an, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird und nicht darauf, ob die Leistung dem Haushalt dient oder dort genutzt wird.
Bitte achten Sie auch darauf, dass Barzahlungen dazu führen, dass die Handwerkerleistungen steuerlich nicht abziehbar ist.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.