Seit 01.08.2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister, daraus resultieren Meldepflichten für alle GmbHs, Ags, Genossenschaften und Partnerschaften.
In 2017 wurde in Deutschland das Transparenzregister eingeführt. Auf dieser elektronischen Plattform werden zur Bekämpfung von Geldwäsche alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften mit ihren wirtschaftlich Berechtigten geführt. Wirtschaftlich Berechtigt sind alle natürlichen Personen, die mittelbar oder unmittelbar 25% der Anteile halten und Kontrolle ausüben.
Bisher gab es aber für die meisten Gesellschaften aber keine Meldepflicht, da die Angaben fast immer aus anderen elektronischen Registern entnommen werden konnten. Diese sogenannte „Mitteilungsfiktion“ hat nun ein Ende.
Die Übergangsfristen für die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister sind wie folgt:
bis 31.03.2022: AG, KGaA, SE
bis 30.06.2022: UG, GmbH, Genossenschaften und Partnerschaften
bis 31.12.2022: alle anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften: OHG, KG und GmbH & Co. KG
Bei eingetragenen Vereinen werden die im Vereinsregister hinterlegten Daten automatisch in das Transparenzregister übertragen.
Ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen ,sind:
nicht eingetragene Vereine
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Stille Gesellschaften
Erbengemeinschaften (es sei denn Geschäftsanteile befinden sich in der Erbmasse)
Zudem müssen die Gesellschaften die Eintragungen im Transparenzregister regelmäßig auf Richtigkeit prüfen.
Bei Meldeverstößen drohen empfindliche Bußgelder.