Im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat das Bundeskabinett die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung i. H. v. maximal 25 % pro Jahr beschlossen.

Befristete Inanspruchnahme

Diese Abschreibungsregelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 EStG). Höchstens jedoch das 2,5-fache der linearen Abschreibung,

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, kann diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Liquiditätsvorteile sichern

Die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden und so Liquiditätsvorteile zur Folge haben.

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