Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Arbeiten von zu Hause aus stark zugenommen. Viele Arbeitnehmer haben sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, um ihrer beruflichen Tätigkeit von zu Hause aus nachgehen zu können.
Doch wer kann die Kosten für ein Arbeitszimmer in einer gemeinsamen Wohnung von der Steuer absetzen?
Grundsätzlich können die Kosten für ein Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden, sofern es sich um ein vollständig eingerichtetes und ausschließlich für berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer handelt und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.
Nutzen mehrere Personen in einer gemeinsamen Wohnung jeweils ein eigenes häusliches Arbeitszimmer kann jeder die Kosten bis zur Höhe der jeweils selbst getragenen Wohnungsmiete bzw. Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Jeder der beiden kann die Kosten für „sein“ Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich absetzen.
Beispiel: Die Kosten der Wohnung, in der A und B leben, betragen inklusive des Arbeitszimmers 3.000 €. Jeder nutzt ein Arbeitszimmer. Die Anteile der Arbeitszimmer betragen für A 15% und für B 10 % der Wohnfläche. A trägt 1.000 € der Kosten für die Wohnung inklusive des Arbeitszimmers. B trägt die restlichen 2.000 €. Auf A entfallen somit 450 € der Kosten (15 % von 3.000 €). Diese können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden, auch wenn A nur 1/3 der Gesamtkosten der Wohnung trägt, da 450 € von den 1.000 €, die getragen werden, gedeckt sind.
Eine Kürzung auf 50% – wie von den Finanzämtern häufig gefordert, weil der Partner/die Partnerin die andere Hälfte der Kosten für das Arbeitszimmer trage – ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht korrekt. Dies gilt nicht nur im Fall von Ehegatten, sondern auch im Falle einer nicht ehelichen Partnerschaft oder bei Wohngemeinschaften.