Hausnotrufsysteme, die nur dazu dienen, im Notfall Kontakt mit einer Telefonzentrale aufzunehmen, die dann ggf. einen Helfer zu der betroffenen Person schicken kann, sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung i.S.d. § 35a EStG zu berücksichtigen.
Hintergrund ist, dass die Dienstleistung bei diesem System nur in der Annahme des Notrufs und der Verständigung einer Hilfsperson besteht. Diese findet in der Telefonzentrale und damit gerade nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen statt.
Abzugsfähig sind nur die Aufwendungen, bei denen eine direkte Hilfe im Haushalt des Steuerpflichtigen möglich ist. Dies ist in der Regel in Pflegeheimen gegeben, wo mit einem sogenannten Piepser eine Pflegekraft alarmiert werden kann, die dann vor Ort Hilfe leisten kann.