Für Unternehmer, die ab 01.07.2021 Dienstleistungen oder Warenversand in EU Staaten an Privatpersonen liefern, gilt das neue One-Stop-Shop (OSS-Verfahren):

Bei dem OSS-Verfahren handelt es sich um eine zum 01.07.2021 neu eingeführte Sonderregelung im Bereich der Umsatzsteuer.

Betroffen sind inländische Unternehmer, die

  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • Dienstleistungen an Privatleute im EU-Ausland erbringen (z.B. Heizungswartung bei einer Privatperson in den Niederlanden) oder
  • auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen aus der EU erbringen (z.B. E-Books, Software und Downloads von Musik oder Filmen)

Was bedeutet innergemeinschaftlicher Fernverkauf?

Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf gilt eine Lieferung von Ware an eine Privatperson mit Wohnsitz in der EU, bei der der Unternehmer die Lieferung entweder selbst durchführt oder eine Spedition beauftragt (z.B. Online-Händler). Holt der im EU-Ausland lebende Kunde (=Privatperson) die Ware beim Unternehmer ab, liegt kein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor.

Wichtig: Diese Änderung betrifft lediglich Lieferungen an Privatpersonen. Ist der Abnehmer ein in der EU ansässiger Unternehmer, bleibt es bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung!

Ab dem 01.07.2021 gilt eine einheitliche EU-Lieferschwelle von jährlich 10.000 €. Die ländereigenen Lieferschwellen wurden zum 01.07.2021 abgeschafft. Durch diese Änderungen ist es sehr wahrscheinlich, dass auch kleinere Unternehmen die Umsatzgrenze überschreiten.

Gibt es eine Ausnahmeregelung für kleinere Unternehmen?

Die Umsätze, die dem Grunde nach unter das OSS-Verfahren fallen, gelten als in Deutschland erbracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der leistende Unternehmer ist nur in Deutschland ansässig
  2. Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um
    1. innergemeinschaftliche Fernverkäufe oder um
    2. auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatleute im EU-Ausland.
  3. Der Gesamtnettoumsatz, der unter Punkt 2. genannten Umsätze ist im laufenden Kalenderjahr und im Vorjahr jeweils kleiner als 10.000 €.

Sind alle Bedingungen erfüllt, können die Rechnungen mit den deutschen Mehrwertsteuersätzen erstellt werden. Kleinunternehmer müssen keine Mehrwertsteuer ausweisen.

Welche steuerlichen Konsequenzen entstehen bei der Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 €?

Der Leistungsort verschiebt sich vom Inland in das Land, in dem die Lieferung endet (=Wohnsitzstaat des Kunden). Die Rechnung muss nun mit dem ausländischen Mehrwertsteuersatz ausgestellt werden.

Der Umsatz, der dafür sorgt, dass die Lieferschwelle überschritten wird und alle folgenden innergemeinschaftlichen Fernverkäufe des laufenden und des Folgejahres unterliegen dem Mehrwertsteuersatz des Ziel-EU-Landes.

Beispiel

In 2020 wurde die Lieferschwelle von 10.000 € nicht überschritten. Bis zum 31.07.2021 beträgt die Summe aller innergemeinschaftlichen Fernverkäufe 9.200 € (netto). Am 01.08.2021 tätigt der Unternehmer eine Lieferung an eine Privatperson mit Wohnsitz in Belgien für 900 € netto. Da die Lieferschwelle von 10.000 € überschritten wird, ist für diesen Umsatz eine Rechnung mit belgischer Mehrwertsteuer zu erstellen. Tätigt der Unternehmer in 2021 weitere innergemeinschaftliche Fernverkäufe, hat er den zutreffenden Mehrwertsteuersatz des Ziel-EU-Landes in seiner Rechnung auszuweisen. Es erfolgt keine rückwirkende Änderung der Umsätze, die vor Überschreiten der Lieferschwelle getätigt wurden.

Bei Überschreiten der Lieferschwellen muss sich der Unternehmer entweder in jedem EU-Land registrieren, in das er Lieferungen an Privatkunden ausführt und für jedes Land einen Fiskalvertreter suchen oder er entscheidet sich für das OSS-Verfahren.

Bei dem OSS-Verfahren werden die Umsätze quartalsweise elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) gemeldet, das die Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Staaten weiterleitet. Der Vorteil für den Unternehmer ist, dass eine Registrierung in den anderen EU-Staaten entfällt und es lediglich eine zentrale Anlaufstelle gibt.

Wie erfolgt die Teilnahme am OSS-Verfahren?

Um an dem OSS-Verfahren teilnehmen zu können, ist eine Registrierung im Online-Portal des BzSt erforderlich.

Eine Registrierung ist seit dem 01.04.2021 möglich. Grundsätzlich kann das OSS-Verfahren erst ab dem der Antragstellung folgenden Quartal angewendet werden. Die Antragstellung sollte vor Juli 2021 erfolgen, damit das OSS-Verfahren auch rechtzeitig für den 01.07.2021 in Anspruch genommen werden kann. Besteht im Zeitpunkt der Überschreitung der Umsatzgrenze keine Registrierung beim OSS Verfahren muss man sich in den einzelnen Mitgliedsländern registrieren, das kann sehr aufwändig werden.

Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung möglich

Es ist möglich, auf die Anwendung der Ausnahmeregelung zu verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens zwei Jahre.

Unsere Empfehlung ist, auf die Ausnahmeregelung von Anfang an zu verzichten, wenn absehbar ist, dass die Lieferschwelle überschritten wird.

Erfolgt eine Berücksichtigung ausländischer Vorsteuer?

In dem OSS-Verfahren werden lediglich die Umsätze erklärt. Ausländische Vorsteuer, die dem Unternehmer in Rechnung gestellt wird, z.B Bewirtungskosten, Tankrechnungen bei Dienstreisen, können nicht im OSS-Verfahren geltend gemacht werden. Hierfür gilt weiterhin das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Welche Vorteile bietet das OSS-Verfahren?

  • Keine Steueranmeldungen in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten erforderlich
  • Keine Bestellung eines Fiskalvertreters für die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten erforderlich
  • Keine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht für diese Umsätze

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

  • Registrierung für das OSS-Verfahren vor dem 30.06.2021
  • Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer vor dem Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monat (z.B. Zahlung für das III. Quartal 2021 vor dem 31.10.2021)

Eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist nicht vorgesehen. Die Zahlung muss vor Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monat per Überweisung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.