Die Finanzverwaltung hat die gewöhnliche Nutzungsdauer von Computertechnik von 36 Monate auf 12 Monate reduziert. Die Anschaffungen werden nun wie geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt. Somit sind die Aufwendungen im Jahr der Anschaffung vollumfänglich abzugsfähig.

Ab 2021

Die Regelung gilt für alle Anschaffungen ab dem 01.01.2021 sowohl für Unternehmer als Betriebsausgaben sowie für Arbeitnehmer und Vermieter als Werbungskosten.

Anschaffungen bis zum 31.12.2020 die noch auf 36 Monate verteilt werden mussten, können in 2021 mit dem Restbuchwert, unabhängig von der Restnutzungsdauer, vollumfänglich abgeschrieben werden.

Hardware und Software

Zu den begünstigten Anschaffungen gehören bspw. Computer, Notebooks, Tablets, PC-Anlagen, Drucker, externe Netzteile, Tastaturen, Scanner, Festplatten, Monitore, Beamer und Dockingstationen.

Des Weiteren zählen auch Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung wie bspw. Systemprogramme, Programme für Personal-, Material-, oder Betriebsmittelplanung, Software für Warenwirtschaftssysteme sowie Programme zur Unternehmensverwaltung und Prozesssteuerung.

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