Ab 2022 werden als steuerfreier Sachbezug nur Gutscheine und Geldkarten anerkannt, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Zudem müssen für die Anerkennung einige Kriterien erfüllt sein. Es werden 3 verschiedene Fälle unterschieden:

Gutscheine und Geldkarten: Fall 1

Hierzu gehören Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu beziehen.
Darüber hinaus gehören zur Fallgruppe 1 auch Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen Waren oder Dienstleistungen bei städtischen oder regionalen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland zu erwerben.
Aus Vereinfachungsgründen erkennt die Finanzverwaltung auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (Marke, Logo) als Sachbezug an.

Gutscheine und Geldkarten: Fall 2
Hierunter zählen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe nur dazu berechtigen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen. Dabei kommt es auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland nicht an.
Das sind z.B. Gutscheine für Fahrberechtigungen, Park & Ride, Nutzung von Fahrrädern, Streamingdienste, Zeitungen und Zeitschriften und Bücher oder Fitnessleistungen etc.

Gutscheine und Geldkarten: Fall 3
Zu diesem Fall gehören Gutscheine und Geldkarten, die berechtigen aufgrund von Akzeptanzverträgen deutschlandweit Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen. Dies betrifft z.B. Essensgutscheine, Restaurantschecks, Zuschüsse zu Mahlzeiten etc.

Kriterien nicht erfüllt
Gutscheine, die zu keinem dieser Fälle einzusortieren sind, stellen ab 2022 Barlohn dar