Beim PKW-Ehegatten-Mietmodell schafft nicht der Unternehmer selbst sondern ein Dritter z.B. die Ehefrau oder die Kinder ein Fahrzeug an und vermietet es zu einem jährlichen Preis, der um 250 über der jährlichen Abschreibung liegt. Der oder die Dritte schließt mit dem Unternehmer einen Mietvertrag ab, der ähnlich einem Leasingvertrag gestaltet ist. Die für den Anfang fest vereinbarte Mietzeit beträgt 3 Jahre. Der Mieter bekommt eine einseitige Optionsmöglichkeit für eine Verlängerung dieses Mietvertrags. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Vereinbarungen in diesem Vertrag wie unter Fremden gestaltet sind, damit der Vertrag auch von der Finanzverwaltung anerkannt wird. Ein Missbrauch liegt dann nicht vor, weil es auch außersteuerliche Gründe für den Kauf durch die Ehefrau gibt, z.B. Liquidität des Unternehmens. Die Ehefrau oder die Kinder sollten vom Unternehmerehegatten wirtschaftlich unabhängig sein.

 

Das Modell soll nun eingehender an dem Beispiel eines Fahrzeugs mit einem Nettoanschaffungspreis von 42.000 EUR erläutert werden (jährliche Abschreibung 7.000 EUR). Der PKW soll nach 6 Jahren zu einem Preis von 12.000 EUR netto verkauft werden.

 

Einkommensteuerlich passiert nun folgendes:

Die Ehefrau hat das wirtschaftliche und das rechtliche Eigentum an dem Fahrzeug. Durch die Vermietung erzielt sie Sonstige Einkünfte. Die Miete beträgt jährlich 7.250 EUR, die Abschreibung 7.000 EUR. Sie macht einen Gewinn von 250 EUR. Dieser Gewinn liegt unter dem Freibetrag von 256 EUR für Sonstige Einkünfte und ist damit einkommensteuerfrei. Der Unternehmerehegatte hat Aufwendungen von 7.250 EUR, was in etwa der Abschreibung entspricht, wenn er den Wagen selbst erworben hätte.

Im Betriebsvermögen muss der Unternehmer allerdings die Privatnutzung des Fahrzeugs mit der 1%-Regelung versteuern (oder ein Fahrtenbuch führen).

Wird der PKW später verkauft, ist der Veräußerungsgewinn der Ehefrau steuerlich nicht relevant, weil es sich bei dem PKW um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Hier entsteht nun ein großer Vorteil, denn der Unternehmer hätte beim Verkauf einen Gewinn von 12.000 EUR erzielt, der steuerpflichtig wäre.

Eine Weiterführung des Gestaltungsmodells sieht nur die partielle Vermietung des PKWs vor. Dann führt die Ehefrau über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ein Fahrtenbuch und dokumentiert hier z.B. eine betriebliche (unternehmerische) Nutzung von 90%. Im Anschluss wird der PKW nur zu 90% an den Unternehmer vermietet. Im Unternehmen muss keine Privatnutzung versteuert werden. Die Privatnutzung findet dann durch die Eheleute im Rahmen der nicht vermieteten 10% statt.

 

Umsatzsteuerlich ergeben sich folgende Konsequenzen:

Die Ehefrau verzichtet auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Anschließend vermietet sie umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann, sie erhält die Vorsteuer aus der Anschaffung des PKWs in Höhe von 7.980 EUR vom Finanzamt zurück. Die Option zur Kleinunternehmerregelung bindet sie für 5 Jahre, das heißt, sie muss 5 Jahre lang (60 Monate) Umsatzsteuer auf die Mieten an das Finanzamt abführen. (Jährlich 1.377,50 EUR, die der Ehemann zusätzlich zur Nettomiete zahlt und steuerlich geltend machen kann, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im Jahr nach Ablauf der 60 Monate kann sie wieder die Kleinunternehmerregelung anwenden. Wird der PKW erst in diesem Jahr oder später verkauft, ist der Verkauf umsatzsteuerfrei.

Hinweis: diese Option besteht nicht, wenn die Ehefrau ein eigenes Unternehmen hat, mit dem sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Wird der PKW vor Ablauf des Bindungszeitraums verkauft, kann das Fahrzeug ebenfalls nicht umsatzsteuerfrei veräußert werden. Die Umsatzsteuerfreiheit kann auch nicht erreicht werden, wenn das Modell mit der Ehefrau nahtlos fortgesetzt werden soll. Denn die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr der Veräußerung des PKW würde den Vorsteuerabzug für den im Anschluss angeschafften Neuwagen ausschließen.

 

Einschätzung des Modells in der Praxis:

Mit dem Modell lässt sich Einkommensteuer und Umsatzsteuer sparen, allerdings werden auch Anforderungen an die Durchführung gestellt. So muss der Vertrag wie unter Fremden gestaltet sein und auch tatsächlich so durchgeführt werden. Unpünktliche Zahlung würde kein Leasinggeber akzeptieren. Es ist außerdem damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung das Modell intensiv prüfen wird. Insbesondere die Weiterführung des Modells mit der partiellen Vermietung bietet Angriffsfläche für die Finanzverwaltung.

Im schlimmsten Fall kommt es zur Verwerfung des gesamten Modells durch die Finanzverwaltung. Möglicherweise sind Einspruch und Klage erforderlich, um das Modell durchzusetzen. Nicht fremdübliche Vereinbarungen und Verhaltensweisen sind auch auf dem Klageweg nicht zu retten. Zu dem Modell mit der partiellen Vermietung gibt es derzeit keine Rechtsprechung, sodass der Ausgang eines Verfahrens offen ist.

Häufig findet man die Aussage, durch das Mietmodell könne Einkommensteuer auf die Miete, die der Unternehmerehegatte zahlt, eingespart werden. Unserer Ansicht nach ist das – verglichen zum klassischen Kauf des PKWs durch den Unternehmer – nicht der Fall, denn auch ohne das Modell würde der Unternehmerehegatte Abschreibung geltend machen können und dadurch Einkommensteuer sparen. In anderen Darstellungen des Modells finden Sie daher die Angabe einer zusätzlichen Einkommensteuerersparnis von 21.750 EUR (= 6 x 3.625 (50% von 7.250) über eine Mietdauer von 6 Jahren. Unserer Ansicht nach reduziert sich die zusätzliche Ersparnis auf 50% von 250 EUR = 125 EUR, das ist der Betrag, um den die Miete höher liegt als die Abschreibung.

 

Mögliche Steuerersparnis verglichen zur Anschaffung durch den Unternehmerehegatten im Beispielsfall (angenommen die Ehegatten zahlen den Höchststeuersatz incl. Kirchensteuer von 50%)

6.000 EUR Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn im Jahr 6

2.280 EUR Umsatzsteuer auf die Veräußerung des PKW im Jahr 6 nach dem Zurückwechseln zur Kleinunternehmerregelung