Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Zu den Krankheitskosten gehören z.B. Zuzahlungen, Zweibettzimmerzuschlag, Kosten für (private) Rezepte und Aufwendungen für Kuren und andere Rehabilitationsmaßnahmen.

Folgende wichtige Hinweise sind zu beachten:

  • nicht alle privat gekauften Medikamente können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden: damit die Kosten steuerlich absetzbar sind, ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Nur dann ist die Bedingung erfüllt, dass außergewöhnliche Belastungen „zwangsläufig“ anfallen.
  • Erstattungen der Krankenkassen sind von den entstandenen Kosten abzuziehen
  • Verzichtet man auf die Erstattung durch die Krankenkasse, z. B. weil man eine Beitragsrückerstattung erhalten möchte, sind die Aufwendungen in der Höhe nicht abziehbar, wie sie von der Krankenkasse erstattet worden wären.

Beim Abzug der Krankheitskosten ist die sogenannte zumutbare Belastung zu berücksichtigen. Je nach Höhe des Einkommens und der Zahl der Kinder wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen nur dann aus, wenn sie einen Betrag von 1 – 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen.