Seit dem 1.7.2020 galt aufgrund des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz. Ausdrücklich davon ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken, hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Aufgrund der sich über den 30.6.2021 hinaus erstreckenden Auswirkungen der Corona-Pandemie ist durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis zum 31.12.2022 verlängert worden.