Das Bundeskabinett hat am 30.März 2022 die rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen beschlossen. Die Gesetzesänderung senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 01. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr).
Mindestens alle drei Jahre wird vorgesehen den Zinssatz mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren und entsprechend anzupassen. Die erste Anpassung folgt demnach spätestens zum 01.01.2026.

Hinweis: Bescheide, die ab dem Veranlagungszeitraum 2019 ohne Zinssatz oder unter Vorbehalt festgesetzt wurden, werden demnach vermutlich demnächst von der Finanzverwaltung geändert.