Durch die EU-Richtlinie 2014/55/EU dürfen ab dem 27. November 2020 nur noch elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes versendet werden, die den Schwellenwert von 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigen.

Öffentliche Auftraggeber des Landes werden bald Nachziehen

Für öffentliche Auftraggeber des Landes besteht aktuell noch keine Pflicht zum Empfang von elektronischen Rechnungen. Dies ist jedoch nur eine Frage der Zeit, bis auch die Länder nachziehen (müssen).

Beachten Sie die Formalitäten

Es reicht allerdings nicht aus, die Rechnung in PDF-Form an den Auftraggeber zu übersenden. sondern in einem strukturierten elektronischen Format. Möglich ist z.B. die Übermittlung der Rechnung als XML-Format (=XRechnung).

Zusätzliche Angaben notwendig

Für diese E-Rechnungen sind neben den umsatzsteuerlichen Rechnungstatbestandteilen noch folgende zusätzliche Angaben zu ergänzen:

  • Leitweg-Identifikationsnummer (dient zur Adressierung von öffentlichen Rechnungsempfängern. Die Leitweg-Identifikationsnummer erhalten Sie bei dem Vergabeverfahren von Ihrem öffentlichen Auftraggeber)
  • Bankverbindungsdaten,
  • Zahlungsbedingungen und
  • E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

Sprechen Sie am besten den Softwareanbieter von Ihrem Rechnungsschreibungsprogramm an.