Im Rahmen einer Erbschaft kann nur ein Familienheim steuerfrei an die Erben übergehen. Begünstige Erben für das Familienheim können nur der Ehegatte oder die Kinder sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zusätzlich, dass der Erblasser das Familienheim bis zu seinem Tod selbst genutzt hat und der Erbe es anschließend unmittelbar selbst nutzt.

Eine Steuerfreiheit ist auch möglich, wenn der Erblasser das Familienheim aus zwingenden gesundheitlichen Gründen (i.d.R. Pflegebedürftigkeit) nicht selber nutzen konnte und deshalb in einem Senioren- oder Pflegeheim lebte. Der Umzug in ein barrierefreies Eigenheim fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung. Durch den Umzug wird der Lebensmittelpunkt in das neue Eigenheim verlagert und nur dieses kann steuerfrei vererbt werden.

Eine zusätzliche Steuerbefreiung für das vorher genutzte Eigenheim ist nicht möglich.
Zu Lebzeiten des Erblassers ist eine steuerfreie Schenkung nur an den Ehegatten möglich. Bei einer Schenkung an die Kinder können bei frühzeitiger Planung und Gestaltung die Freibeträge optimal ausgenutzt werden.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Wir beraten Sie gerne.